Satzung
§1 Name und Sitz
Die Wählergruppe führt den Namen „Bürgergemeinschaft Bönen“ (abgekürzt: BgB). Die Bürgergemeinschaft hat ihren Sitz in Bönen. Sie ist eine Wählergruppe im Sinne des Kommunalwahlgesetzes vom 25. Februar 1964 und der Änderung vom 12. November 1968. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Unna einzutragen und trägt den Zusatz „e.V.“.Die BgB ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.
§2 Zweck und Aufgabe
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die BgB tritt für den Schutz der freiheitlich, demokratischen Grundrechte, des Eigentums aller Mitbürger und deren sozialer Sicherheit ein und will auf der Grundlage parteiunabhängiger Kommunalpolitik die aktive Mitarbeit der Bürger in der Selbstverwaltung fördern.Zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben beschließt die Mitgliederversammlung Programme und Maßnahmen im Rahmen der Satzung.
Die BgB ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Mittel der BgB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der BgB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mietgliedschaft
Mitglied kann jeder Wahlberechtigte Einwohner der Gemeinde Bönen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder durch Eintragung in die Liste der BgB zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.§4 Beiträge und Geschäftsjahr
Die Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Mitglieder haben den festgelegten Beitrag termingerecht zu entrichten. Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. des laufenden Jahres bis 30.06. eines Folgejahres.§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:• Durch Tod,
• durch Austritt, der gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist und
• durch Ausschluss.
§6 Ausschluss
Aus der BgB ausgeschlossen werden:• wenn durch rechtskräftiges Urteil das aktive oder passive Wahlrecht aberkannt ist,
• wer Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche Grundordnung der BRD gerichtet ist,
• wer in grober Weise gegen die Ziele und Interessen der BgB verstößt oder aus anderen wichtigen Gründen für sie nicht mehr tragbar ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Widerspruchsrecht gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung zu. Dieses Recht ist innerhalb einer 10 Tagefrist schriftlich einzufordern. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§7 Organe
Organe der BgB sind.• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über• die Maßnahmen zur Durchführung des Programms (vgl. §2),
• die Wahlvorschläge für die Kommunalwahl (vgl. §2),
• die Wahl der Vorstände,
• die Beitragsordnung,
• die Entlastung des Vorstände,
• Satzungsänderungen und
• die Auflösung des Vereins.
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf – jedoch mindestens einmal im Jahr – vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen (Poststempel) einberufen. Ansonsten reicht die Ankündigung im Westfälischen Anzeiger. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt.
§9 Beschlussfassung
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden soll, und solche über die Auflösung der BgB bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Mitgliederversammlungen, zu denen ordnungsgemäß eingeladen worden ist, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht die Beschlussunfähigkeit dadurch gegeben ist, dass weniger als die Hälfte der zu Beginn erschienenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit ist vom Vorsitzenden förmlich festzustellen. Wahlen, sowohl für den Vorstand, wie zur Aufstellung von Kandidatenlisten für die Kommunalwahl sind von der Mitgliederversammlung geheim durchzuführen.§10 Vorstände
Der Vorstand besteht aus:• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassierer
• dem Schriftführer
• dem Presseobmann
• den Mitgliedern der Fraktion, sofern gesetzlich zulässig
Der Vorstand kann für die Erfüllung spezieller Aufgaben Beisitzer berufen.
Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und hat über die Sitzungen die Niederschrift aufzunehmen.
Der Kassierer verwaltet die Kasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben der BgB.
§11 Niederschrift
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.$12 Auflösung
Die Auflösung der BgB kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen an die Ortsgruppe Bönen des Deutschen Roten Kreuzes.$13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme in Kraft.Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung.Die Bürgergemeinschaft Bönen e.V. (BgB) erhebt von allen ordentlichen Mitgliedern einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
25,- EURO pro Jahr,
bei Ehepaaren, die gemeinsam Mitglied sind: 40,- EURO pro Paar und Jahr.
Auszubildende, Schüler und Studenten zahlen jeweils die Hälfte.
Der Beitrag wird jährlich im Voraus, in der Regel unbar, erhoben.
Der Einzahlungsbeleg bzw. der Einzugsbeleg gilt als Quittung für die steuerliche Absetzbarkeit des Beitrages.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Befreiung von oder Ermäßigung der Beitragspflicht beschließen.
Neben den Beiträgen ist die BgB zur Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Ziele auf Spenden angewiesen. Für Spenden wird eine Spendenquittung ausgestellt. Zur Ausstellung ist der gewählte Kassierer in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.